Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Erkrankung im Ausland
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung infolge von Krankheit nicht erbracht werden kann. Die Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft den AN. Der AN genügt seiner Nachweispflicht durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung, sofern das Attest zwischen einer einfachen Krankheit und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Dies gilt für inländische ebeso wie für im Ausland ausgestellte Atteste. Bei ärztlichen Attesten, die im Inland auf den allgemein üblichen Vordrucken ausgestellt werden wird stets zwischen einer einfachen Krankheit und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterschieden. Sofern Sie jedoch im Ausland erkranken ist darauf zu achten, dass das Attest zwischen ...
Fachanwälte – Neufassung der Fachanwaltsordnung (FAO)
Nach wie vor wächst die Zahl der Fachanwälte. Dies zeigt deutlich die Nachfrage der Mandanten nach qualifiziertem Rechtsrat. Die Anwaltschaft reagiert mit der Bereitschaft sich fortzubilden. Dennoch sollte der Fachanwaltstitel nicht überbewertet werden. Er ist mit Sicherheit ein Qualitätsnachweis der für den Mandanten eine Hilfestellung bei der Auswahl eines geeigneten Anwalts sein kann. Jedoch auch Abseits der Fachanwaltschaft gibt es qualifizierte Kollegen und Kolleginnen. Nach der Einführung weiterer gibt es nunmehr 20 Fachanwaltschaften. Stärkste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht. Zum Erwerb des Fachanwaltstitels bedarf es nicht nur dem Nachweis theorethischer Kenntnisse sondern auch dem Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen. Die wirkliche Hürde ...
Neuer Wein in alten Schläuchen – Neue Informationspflichten für Rechtsanwälte
Seit dem 17.5.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Danach ist der Rechtsanwalt als Dienstleister verpflichtet seinem Mandanten eine Reihe von Informationen stets zur Verfügung zu stellen (Pflichtinformationen). Hierzu gehören im Wesentlichen folgende Informationen: - Familien- und Vorname - Kanzleianschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse oder FAX Nummer - Name und Anschrift der zuständigen Rechtsanwaltskammer - gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat - Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichen Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung Für den Weg der Informationsweitergabe eröffnet ihm die Verordnung mehrere Möglichkeiten. Die Veröffentlichung der Informationen auf der Internetseite dürfte wohl der gebräuchigste Weg sein. Für Internetpräsenzen bestand jedoch bereits eine Informationspflicht aus §5 des Telemediengesetztes. Neu, da in § 5 TMG nicht vorgesehen, ist insoweit nur das nunmehr die ...
Mindestvergütung eines angestellten Rechtsanwaltes
Ob die Vergütung eines angestellten Rechtsanwaltes angemessen ist beurteilt sich nicht abstrakt aufgrund der Höhe der Vergütung, sondern danach ob Leistung und Gegenleistung gemäß §138 BGB in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Ein auffälliges Missverhältnis ist nach dem Urteil des BHG (Beschl vom 30.11.2009 AnwZ (B) 11/08) dann zu bejahen wenn die Vergütung nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegt. In dem vorliegenden Fall lag die Vergütung ein wenig über dem Referendargehalt und damit unwesentlich über 1.000,- EUR. Das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwaltes ohne Zusatzqualifikation und Prädikatsexamen betrug im Jahr 2006 ca. 2.300,- EUR brutto für eine Vollzeitstelle. Ein auffälliges Missverhältnis ...
Kein Entschädigungsanspruch nach AGG bei der Bezeichnung als “Ossi”
Die Bezeichnung als "Ossi" kann zwar diskriminierend gemeint sein, jedoch kann man sich auf den Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur berufen wenn man die Diskriminierung einem Diskriminierungsmerkmal zuordnen kann. Die Bezeichnung "Ossi" fällt weder unter das Diskriminierungsmerkmal der ethischen Herkunft im Sinne des AGG, so hatte es das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 15.4.2010 Az: 17 CA 8907/09 entschieden, noch kann man es einem anderen Diskriminierungsmerkmal zuordnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht daher nicht.
Elternzeit – vorzeitige Beendigung und Übertragung
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Für die Geltendmachung der Elternzeit gilt eine einheitliche Frist von 7 Wochen, d.h. 7 Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich verlangt werden. In dem schriftlichen Verlangen muss zugleich erklärt werden für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird. An diese Mitteilung ist der Arbeitnehmer für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeits- und Vergütungspflicht), erst mit Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis in seinem ursprünglichen Zustand wieder auf. Was ist wenn sich vor Beendigung der Elternzeit die Umstände ändern z.B. wegen ...
In 6 Schritten zum Betriebsrat – Betriebsratswahlen 2010 – das normale Wahlverfahren
Für Betriebe mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das normale Wahlverfahren. 1. Schritt: Bestellung des Wahlvorstandes Das normale Wahlverfahren beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstandes. In betriebsratslosen Betrieben wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Zu der Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes einladen. Ist der Wahlvorstand gewählt so obliegt diesem obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. 2. Schritt: Erstellung einer Wählerliste Der Wahlvorstand erstellt für die Betriebsratswahl die Liste der Wahlberechtigten (sog. Wählerliste) 3. Schritt: Einleitung der Wahl durch Wahlausschreiben Spätestens sechs Wochen vor der Betriebsratswahl hat der Wahlvorstand durch Erlass eines Wahlausschreibens die Betriebsratswahl einzuleiten. ...
Betriebsratswahlen 2010 – das vereinfachte Wahlverfahren
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt verschiedene Verfahrensarten zur Wahl des Betriebsrates. Betriebe mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wählen den Betriebsrat im normalen Wahlverfahren Betriebe mit bis zu 50 wahlberechtigen Arbeitnehmern wählen nach dem vereinfachten Wahlverfahren. Betriebe zwischen 51 und 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern haben eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Verfahrensarten. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens unterscheidet man das einstufige und das zweistufige Verfahren. Im einstufigen Verfahren wird der Wahlvorstand nicht gewählt sondern eingesetzt. Es findet nur eine Wahlversammlung statt in der ...
