Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Erkrankung im Ausland
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung infolge von Krankheit nicht erbracht werden kann. Die Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft den AN.
Der AN genügt seiner Nachweispflicht durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung, sofern das Attest zwischen einer einfachen Krankheit und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Dies gilt für inländische ebeso wie für im Ausland ausgestellte Atteste.
Bei ärztlichen Attesten, die im Inland auf den allgemein üblichen Vordrucken ausgestellt werden wird stets zwischen einer einfachen Krankheit und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterschieden.
Sofern Sie jedoch im Ausland erkranken ist darauf zu achten, dass das Attest zwischen einer einfachen Krankheit und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit differenziert da ansonsten die Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber verweigert werden kann. Neben dem ordnungsgemäßen Attest ist bei Erkrankungen im Ausland auch die Anzeigepflicht beim Arbeitgeber und der Krankenkasse zu beachten.
Einer ordnugsgemäß ausgestellten ärztlichen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. In den ersten drei Tagen ist grundsätzliche keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Spätestens jedoch am vierten Tag des Fernbleibens von der Arbeit ist dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
Will der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung nicht gegen sich gelten lassen, so muß er Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Nicht ausreichend zur Begründung von ernsthaften Zweifeln ist die Tatsache, dass sich ein Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung nicht zu Hause aufhält. Es gibt eine Vielzahl vorn Krankheitsbildern, bei denen zwar die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann, eine Bettlägerigkeit aber nicht vorliegt.
In dem Fall des LAG Hessen vom 08.02.201 (Az: 16 Sa 890/09) hatte sich ein Arbeitnehmer zu unbedachten Äußerungen bei Abgabe seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinreißen lasse. Er erkläre “dass er psychisch und physisch so fit wie noch nie sei, nicht aber für seinen Arbeitgeber” Ein Mitarbeiter des Arbeitgebers konnte die Aussagen bestätigen, so dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert war.
Ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert muss der Arbeitnehmer dezidiert darlegen und beweisen welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, notfalls durch Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dieser Darlegungspflicht kam der Arbeitnehmer in dem zitierten Fall des LAG Hessen nicht nach.
Kann der Arbeitnehmer das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht darlegen und beweisen ist der Arbeitgeber nicht nur zu Verweigerung der Lohnfortzahlung berechtigt, sondern dem Arbeitnehmer drohen weitere arbeitsrechtliche Schritte die wie in dem zitierten Fall des LAG Hessen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen können.
Fazit: Bei im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist auf die formale Differenzierung zwischen einer einfachen Krankheit und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu achten. Ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung formal ordnungsgemäß sollte man sich nicht zu leichtfertigen Äußerungen hinreißen lassen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern können.
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