Neuer Wein in alten Schläuchen – Neue Informationspflichten für Rechtsanwälte
Seit dem 17.5.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Danach ist der Rechtsanwalt als Dienstleister verpflichtet seinem Mandanten eine Reihe von Informationen stets zur Verfügung zu stellen (Pflichtinformationen). Hierzu gehören im Wesentlichen folgende Informationen:
– Familien- und Vorname
– Kanzleianschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse oder FAX Nummer
– Name und Anschrift der zuständigen Rechtsanwaltskammer
– gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat
– Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichen Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung
Für den Weg der Informationsweitergabe eröffnet ihm die Verordnung mehrere Möglichkeiten. Die Veröffentlichung der Informationen auf der Internetseite dürfte wohl der gebräuchigste Weg sein. Für Internetpräsenzen bestand jedoch bereits eine Informationspflicht aus §5 des Telemediengesetztes.
Neu, da in § 5 TMG nicht vorgesehen, ist insoweit nur das nunmehr die Angabe einer Telefonnummer erforderlich ist sowie die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift des Versicherers sowie des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages.
Fazit: Die Neuerungen durch die DL-InfoV halten sich in Grenzen. Internetseiten sind, soweit nicht bereits erfolgt, um die Angabe einer Telefonnummer und um die Angabe von Name und Anschrift des Versicherers sowie des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages zu ergänzen. Auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Frankfurt unter http://rechtsanwaltskammer-ffm.de>Mitglieder>Informationspflichten gibt es hierzu Erläuterungen der neuen Regelungen sowie einen Entwurf eines Mandantenmerkblattes.
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