Kein Entschädigungsanspruch nach AGG bei der Bezeichnung als “Ossi”
Die Bezeichnung als “Ossi” kann zwar diskriminierend gemeint sein, jedoch kann man sich auf den Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur berufen wenn man die Diskriminierung einem Diskriminierungsmerkmal zuordnen kann.
Die Bezeichnung “Ossi” fällt weder unter das Diskriminierungsmerkmal der ethischen Herkunft im Sinne des AGG, so hatte es das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 15.4.2010 Az: 17 CA 8907/09 entschieden, noch kann man es einem anderen Diskriminierungsmerkmal zuordnen. Ein Entschädigungsanspruch besteht daher nicht.
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