Elternzeit – vorzeitige Beendigung und Übertragung
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes.
Für die Geltendmachung der Elternzeit gilt eine einheitliche Frist von 7 Wochen, d.h. 7 Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich verlangt werden.
In dem schriftlichen Verlangen muss zugleich erklärt werden für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird. An diese Mitteilung ist der Arbeitnehmer für die Dauer von 2 Jahren gebunden.
Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeits- und Vergütungspflicht), erst mit Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis in seinem ursprünglichen Zustand wieder auf.
Was ist wenn sich vor Beendigung der Elternzeit die Umstände ändern z.B. wegen der Geburt eines weiteren Kindes kann die bereits festgelegte Elternzeit nachträglich geändert werden?
Wenn der Arbeitgeber zustimmt kann die bereits festgelegte Elternzeit jederzeit nachträglich geändert werden. Was nur ist wenn der Arbeitgeber nicht einverstanden ist?
Nach dem neusten Urteil des BAG vom 21.04.2009 9 AZR 391/08 kann bei der Geburt eines weiteren Kindes die Elternzeit einseitig durch die Arbeitnehmerin vorzeitig beendet werden.
Der Arbeitgeber kann allerdings einer solchen vorzeitigen Beendigung innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
Widerspricht der Arbeitgeber nicht oder ist der Widerspruch formell oder materiell unwirksam dann kann ein durch die vorzeitige Beendigung verbleibender Anteil von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Die Übertragung bedarf zwar der Zutimmung des Arbeitgebers, diese darf jedoch nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
Die Zustimmung ist nicht in das freie Belieben des Arbeitgebers gestellt sondern bedarf einer Interessensabwägung. Hierbei reichen allgemeine Nachteile wie die längere Abwesenheit der Arbeitnehmerin nicht für eine Verweigerung der Zustimmung.
Bei einer Aneinanderreihung von Elternzeiten wird der Arbeitgeber Schwierigkeiten haben als besondere Umstände für die Verweigerung der Zustimmung den Verlust von Betriebspraxis, das Erfordernis einer Vertretung oder fehlende Planungssicherheit ins Feld zu führen da diese Nachteile wenn überhaupt ja bereits mit der ersten Elternzeit eingetreten sind.
Fazit: derzeit sind kaum Fälle denkbar, in denen besondere Nachteile ersichtlich wären die nach der Rechtsprechung des BAG eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen könnten.
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