Terminbericht Nr. 47/08 des BSG vom 25.09.08 – Absage an die Auffassung der Sozialversicherungsträger zur unwiderruflichen Freistellung
Die Auffassung der Sozialversicherungsträger vom 5./6.07.05 bezieht sich darauf, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten Arbeitstag ende.Damit fällt das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Ende des Arbeitsverhältnisses auseinander. Ende des Beschäftigungsverhältnisses soll der letzte Arbeitstag sein.Das Arbeitsverhältnis endet jedoch mit auslaufen der Kündigungsfrist, abhängig von der Dauer der Freistellung, ggf. Monate erst später und damit nicht zeitgleich mit dem Beschäftigungsverhältnis.Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses also am letzten Arbeitstag, ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abzumelden, d.h. der Arbeitgeber führt die Beiträge ...
Die Anwaltszahlen klettern weiter, für Juristen wird es noch enger – ein Überblick über die aktuellen Trends am Markt
Derzeit gibt es rund 146.000 Anwälte in Deutschland, deren Anzahl wird in den kommenden Jahren noch weiter steigen. Bei einem Zuwachs von derzeit 2,86 % werden es im Jahr 2010 voraussichtlich rund 154.000 sein, 2015 sogar 178.000. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt als zweitstärkste Kammer bundesweit verzeichnet derzeit 16.382 Mitglieder. (Quelle: „Kammer Aktuell“ 3/08 der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main)Neben steigender Mitgliederzahlten steigt auch der Zuwachs an Fachanwälten, denn eine fortschreitende Spezialisierung prägt den Markt. Der Spezialist löst den Generalisten ab. Für Generalisten wie dem Feld-, Wald- und Wiesenanwalt wird es zukünftig schwer werden am Markt zu bestehen.Die Zahl ...
AGG und Kündigunsschutz- Europarechtswidrigkeit des §2 Absatz 4 AGG
§2 Absatz 4 AGG bestimmt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten sollen. Damit wurden Kündigungen aus dem Diskriminierungsschutz des AGG vollständig ausgeklammert. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig und der darin zum Ausdruck kommende entgegenstehende gesetzgeberische Wille.Das AGG trat zum 18.08.2006 in Kraft und bereits zwei Monate nach Inkrafttreten am 12.12.2006 hatte der Bundestag einige Änderungen beschlossen. Die Herausnahme von Kündigungen aus dem Diskriminierungsschutz des AGG blieb jedoch unverändert. Durch die unveränderte Beibehaltung dieser Regelungen untermauerte der Gesetzgeber die von ihm gewollte vollständige Herausnahme von Kündigungen aus dem Anwendungsbereich des AGG.
Kündigungsfristen – Zur Frage ob Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden
Soweit vertragliche keine Regelung über die Kündigungsfristen getroffen wurden, richten sich die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse nach der gesetzlichen Regelung des §622 BGB. Hierbei unterscheidet man die sog. Grundkündigungsfrist in §622 Absatz 1 BGB von den verlängerten Kündigungsfristen des §622 Absatz 2. Grundkündigungsfrist in §622 Absatz 1 BGBNach der Grundkündigungsfrist des §622 Absatz 1 BGB kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 4 ...
Europäische Entscheidungen beeinflussen mehr und mehr nationales Arbeitsrecht
Anwälte können es sich nicht mehr erlauben ausschließlich das nationale Recht anzuwenden. Ein im Arbeitsrecht beratender Anwalt muss die Entscheidungen des EuGH zwingend im Auge behalten will er nicht nur Haftungrisiken minimieren, sondern auch eine gute Beratungsleistung erbringen. Auch die Deutschen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts zunehmend Europarecht zu beachten. Dies führt immer wieder zu Vorlagen an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens.Sinn und ZweckDas Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ist das wichtigste Verfahren und dient der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts.VerfahrensablaufJedes nationale Gericht ist zunächst verpflichtet, in anhängigen Verfahren ...
unmittelbare Diskriminierung – auch ohne individuell Betroffenen
Eine öffentliche diskriminierende Äußerung kann auch ohne individuell Betroffenen eine unmittelbare Diskriminierung darstellen.Wer sich als Arbeitgeber öffentlich rassistisch äußert z.B. in einem Ausländer diskriminierenden Fernsehinterview, muss mit Sanktionen rechnen - auch wenn er niemanden persönlich angreift.In dem Fall der dem EuGH, (Urteil v. 10.7.2008, Rechtssache C-54/07) zur Entscheidung vorgelegt wurde hatte ein belgischer Arbeitgeber Türenmonteure zur Einstellung gesucht. Auf die Stellenausschreibung hatten sich größtenteils Marokkaner gemeldet, die das Unternehmen aber nicht einstellte. In einem Fernsehinterview äußerte der Direktor des Unternehmens sinngemäß:„Von Kundenseite wird oft der Einsatz von Ausländern abgelent. Ich muss mich nach ...
Wirksamkeit von Versetzungsklauseln
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 wurde das bis dato im Arbeitsrecht unmittelbar nicht geltende AGB Gesetz ins BGB integriert und die Inhaltskontrollnormen des BGB auch auf Arbeitsverträge erstreckt. Der Anwendungsbereich der AGB Vorschriften ist eröffnet, wenn der Arbeitgeber den von ihm vorformulierten Vertragstext bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt hat ohne dass die Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt worden sind. Auch eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Vereinbarung kann hierunter fallen, sofern der AN aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Da Arbeitsverträge in der Praxis meist vom Arbeitgeber gestellt werden ist der Anwendungsbereich ...
Kündigungsschutz und Urlaubsabgeltung
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers C begann beim Unternehmen U am 01.02.2006. Der Arbeitnehmer C erhält laut Arbeitsvertrag eine monatliche Vergütung von 1.600,00 EUR brutto. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresurlaubsanspruch beträgt 30 Werktage. Werktage sind die Wochentage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von 6 Monaten vor. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Als das Unternehmen U in die Insolvenz ging kündigte der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer C, mit Zugang am gleichen Tage, am 31.07.2006 zum 31.08.2006.§§1 I, 23 I 2 KSchG – Hat der Arbeitnehmer C ...
