Wirksamkeit von Versetzungsklauseln

June 26, 2007  |   Blog   |     |   0 Comment
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 wurde das bis dato im Arbeitsrecht unmittelbar nicht geltende AGB Gesetz ins BGB integriert und die Inhaltskontrollnormen des BGB auch auf Arbeitsverträge erstreckt.

Der Anwendungsbereich der AGB Vorschriften ist eröffnet, wenn der Arbeitgeber den von ihm vorformulierten Vertragstext bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt hat ohne dass die Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt worden sind. Auch eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Vereinbarung kann hierunter fallen, sofern der AN aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Da Arbeitsverträge in der Praxis meist vom Arbeitgeber gestellt werden ist der Anwendungsbereich der AGB Vorschriften i.d.R eröffnet. Eine Inhaltskontrolle findet jedoch nur statt, wenn die AGB Bestimmung von Rechtsvorschriften abweicht. Bei der Wirksamkeitsprüfung sind stets die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Die Rspr zur AGB Kontrolle entwickelt sich rasant und erlangt immer größere Bedeutung. Einiges ist bereits geklärt, vieles wartet jedoch noch auf eine Festlegung. In einem aktuellen Urteil des LAG Köln vom 9.Januar 2007, Az.9 Sa 1099/06 haben sich die Richter am Landesgericht mit der Wirksamkeit einer vorformulierten Versetzungsklausel auseinandergesetzt.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen näher auszugestalten. Die Grenze dieses Weisungsrchtes bildet der Arbeitsvertrag. Je konkreter die Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag umschrieben ist, umso kleiner ist der Spielraum für die Ausübung des Weisungsrechtes. Will der Arbeitgeber Arbeitnehmern einen anderen Arbeitsbereich zuteilen, so bedarf dies einer Versetzung. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist eine Versetzung nur möglich, durch eine Änderungskündigung oder wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält. Aus diesem Grund sehen viele Formulararbeitsverträge Versetzungsklauseln vor. Unter einer Versetzungsklausel versteht man also eine arbeitsvertragliche Regelung nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer auch andere Arbeitsbereiche zu übertragen. Eine solche Versetzungsklausel ist jedoch nicht uneingeschränkt wirksam, denn ein uneingeschränktes Versetzungsrecht würde die Spielregeln beim gesetzlichen Änderungskündigungsschutz vollkommen unterlaufen.

Die Richter im oben genannten Urteil haben eine Versetzungsklausel mit folgendem Wortlaut aufgrund unangemessener Benachteiligung für unwirksam erklärt.

„Der Arbeitnehmer kann entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb der Firma xy eingesetzt werden.“
Diese Formulierung reichte nach Auffassung der Richter am Landesarbeitsgericht nicht aus, sie ist zu weitgehend und führt zu einem uneingeschränkten Versetzungsrecht. Erforderlich für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist, dass es sich nach Ihrem Wortlaut um eine „gleichwertige“ Tätigkeit handelt. Formulieren Sie daher künftig in vorformulierten Arbeitsverträgen Ihre Versetzungsklauseln wie folgt:
„Der Arbeitnehmer kann entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb der Firma xy auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden.“
Das BGB geht vom einem „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ aus, d.h. enthält Ihre Versetzungsklausel den Passus nicht ist die Klausel insgesamt unwirksam. Die übrige Vereinbarungen des Vertrages bleiben jedoch unberührt.

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