Kündigungsschutz und Urlaubsabgeltung
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers C begann beim Unternehmen U am 01.02.2006. Der Arbeitnehmer C erhält laut Arbeitsvertrag eine monatliche Vergütung von 1.600,00 EUR brutto. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresurlaubsanspruch beträgt 30 Werktage. Werktage sind die Wochentage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von 6 Monaten vor. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Als das Unternehmen U in die Insolvenz ging kündigte der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer C, mit Zugang am gleichen Tage, am 31.07.2006 zum 31.08.2006.
§§1 I, 23 I 2 KSchG – Hat der Arbeitnehmer C Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz ist nur anwendbar, wenn bei Zugang der Kündigung der Arbeitnehmer C länger als 6 Monate im Unternehmen U beschäftigt war. Unabhängig von jeder vertraglichen Probezeitvereinbarung kann das Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten jederzeit ohne Grund unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Merke: Das Kündigungsschutzgesetz ist in den ersten 6 Monaten nicht anwendbar.
Am 31.07.2006 kündigte das Unternehmen U dem Arbeitnehmer C. Die Kündigung ging C am gleichen Tage zu, so dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die ersten 6 Monate noch nicht verstrichen waren. C kann sich damit nicht auf Kündigungsschutz berufen.
§5 I BUrlG – In welcher Höhe hat der Arbeitnehmer C Anspruch auf Urlaub?
Für Fälle, wie den vorliegenden, in denen das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Jahr über besteht, enthält §5 Absatz 1 BUrlG eine abschließende Urlaubskürzungsregelung (Teilurlaub).
Merke: Soweit kein Fall von §5 Absatz 1 BurlG vorliegt, besteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe.
§5 Absatz 1 BurlG regelt folgende Fälle:
- Eintritt in das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07. des Jahres und mehr als sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses
- Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis höchstens 6 Monate
- Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis inklusive 30.06. und mehr als sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses
Merke: Urlaubskürzung nur möglich bei Eintritt ab dem 01.07., oder ausscheiden bis inklusive 30.06. und mehr als sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses oder wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses höchstens 6 Monate beträgt.
Der Arbeitnehmer trat am 01.02.2006 und damit vor dem 01.07. in das Arbeitsverhältnis ein.
Das Unternehmen U kündigte dem Arbeitnehmer C zum 31.08.2006 und damit scheidet C nach dem 30.06. aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Auch bestand das Arbeitsverhältnis insgesamt 7 Monate vom 01.02. bis 31.08.2006 so dass hier kein Fall des §5 Absatz 1 BurlG zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer C bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.08.2006 der volle Jahresurlaub in Höhe von 30 Werktagen zusteht.
§§7 IV, 11 BUrlG – Urlaubsabgeltung
Aufgrund der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende kann der Arbeitnehmer C bis zu seinem ausscheiden nur noch 23 Werktage Urlaub verbrauchen.
Der dem C zustehenden Resturlaubsanspruch in Höhe von 7 Tagen kann bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses am 31.08.2006 nicht mehr genommen werden, so dass der Resturlaub zum Beendigungstermin abzugelten ist.
Merke: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung lehnt sich an den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen an. Sie geht vom 3fachen Bruttomonatsverdienst aus dividiert diesen Betrag in einer 5 Tage Woche durch 65 und multipliziert ihn schließlich mit der Anzahl der abzugeltenden Tage.
Merke: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen x 3 dividiert durch 65 x Resturlaub = abzugeltender Betrag
Ausgehend davon das der das Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen von C 1.600,00 EUR brutto beträgt ergibt dies einen C bei ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abzugeltender Betrag in Höhe von 516,92 EUR. (1600 x 3 dividiert durch 65 x 7 Tage Resturlaub = 516,92 EUR)
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