Terminbericht Nr. 47/08 des BSG vom 25.09.08 – Absage an die Auffassung der Sozialversicherungsträger zur unwiderruflichen Freistellung

January 29, 2009  |   Blog   |     |   0 Comment
Die Auffassung der Sozialversicherungsträger vom 5./6.07.05 bezieht sich darauf, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten Arbeitstag ende.

Damit fällt das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Ende des Arbeitsverhältnisses auseinander. Ende des Beschäftigungsverhältnisses soll der letzte Arbeitstag sein.
Das Arbeitsverhältnis endet jedoch mit auslaufen der Kündigungsfrist, abhängig von der Dauer der Freistellung, ggf. Monate erst später und damit nicht zeitgleich mit dem Beschäftigungsverhältnis.

Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses also am letzten Arbeitstag, ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abzumelden, d.h. der Arbeitgeber führt die Beiträge zur Kranken- Renten- und Sozialversicherung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ab. Der Arbeitnehmer hat sich, soweit möglich, für die Dauer der unwiderruflichen Freistellung selber zu versichern.

Auch die Entscheidung des BAG vom 23.01.08 Az: 5 AZR 393/07 erwähnt nebenbei die Auffassung der Sozialversicherungsträger zur unwiderruflichen Freistellung aus dem Besprechungsvermerk der Spitzenverbände vom 5./6.2005, macht jedoch klar das die Auffassung der Spitzenverbände durch das Bundessozialgericht bisher noch nicht bestätigt wurde.

Neuen Wind in die Problematik der unwiderruflichen Freistellung bringt der Terminbericht Nr. 47/08 des Bundessozialgerichts vom 25.09.08. Darin wird deutlich, dass das Bundessozialgericht nicht davon ausgeht das für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in jedem Fall die tatsächliche Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich ist.

Von einem Vollzug des Beschäftigungsverhältnisse ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht das Entgelt bis zur Beendigung des Arbeitsverhätnisses weitergezahlt bekommt ohne tatsächlich Arbeit zu erbringen.

Das Bundessozialgericht läßt darin anklingen, dass es, entgegen der Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, sein könnte, dass das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer unwiderruflichen Freistellung nicht auseinander fallen, sofern die Vergütung fortgezahlt wird.
Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis würden dann zeitgleich enden mit dem auflaufen der vertraglich vereinbarten oder mangels einer solchen mit dem auslaufen der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Diese in dem Terminsbericht zum Ausdruck kommende Auffassung des Bundessozialgerichts wird durch die Begründung zum Gesetzgebungsverfahren des §7 Abs. 1 SGB IV bestätigt. Daraus ist ebenfalls zu entnehmen, dass das Beschäftigungsverhältnis auch bei einer Freistellung von der Arbeit fortbestehen soll.

Fazit: Die ausformulierten Urteile zu den Terminsberichten Nr. 47/08 des Bundessozialgerichts vom 25.09. sind derzeit leider online noch nicht verfügbar. Die noch folgenden Urteilsbegründungen gehören jedoch zur Pflichtlektüre jedes arbeits- und in der Schnittstelle sozialversicherungsrechtlich interessierten Lesers.

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