vier wichtige Punkte zur Beantragung der Elternzeit
1. Form §16 I 6 BEEG Die Elternzeit setzt gemäß §16 I 1 BEEG formal ein einseitiges schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin voraus und bedarf nicht der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber soll jedoch gemäß §16 I 6 BEEG die Elternzeit bescheinigen. 2. Frist §16 I 1 BEEG Das formale schriftliche Verlangen muss dem Arbeitgeber vor Beginn der Elternzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist mitgeteilt werden, diese beträgt gemäß §16 I 1 BEEG 7 Wochen. Eine verspätet gestellte Erklärung wirkt zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 3. Inhalt §16 I 1 BEEG Die Arbeitnehmerin ist zugleich gemäß §16 I 1 BEEG verpflichtet mit dem Verlangen nach Elternzeit die Lage ...
Rückdatierung von Arbeitsverträgen
Oftmals wird im Arbeitsvertrag eine Rückbeziehung vereinbart. Mit dieser vereinbaren die Parteien schuldrechtlich, sich im wirtschaftlichen Sinn so zu stellen als wäre der Arbeitsvertrag schon zu dem rückbezogenen Stichtag zustande gekommen. Die Rückbeziehung eines schriftlichen Arbeitsvertrages ist wirksam (§§126, 127 BGB). Es ist zivilrechtlich möglich die schuldrechtlichen Wirkungen des Arbeitsvertrages auf einen bereits verstrichenen Tag zurückzubeziehen, das gilt zumindest für Dauerschuldverhältnisse wie das Arbeitsverhältnis bei denen beim Abschluss des Vertrages kein Schriftformerfordernis besteht.
Nettolohnvereinbarungen
Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttobeträge. Der Arbeitgeber ist kraft öffentlich rechtlicher Vorschriften verpflichtet Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und an die zuständigen Stellen abzuführen. Das gilt auch bei einer Nettolohnvereinbarung. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung muss der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen, nur ist der Auszahlungsbetrag für den Arbeitnehmer stets identisch. Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss jedoch durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden. Nettolohnvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. Fazit: Im Zweifel ist die Vergütung "brutto" geschuldet, für die Annahme einer Nettolohnvereinbarung bedarf es eines entsprechenden Willens der klar erkennbar sein muss.
Erleichterung der Befristungsmöglichkeit ohne Sachgrund – neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
Für Befristungen, ist außer in den Fällen der erleichterten Befristung nach §14 II TzBfG, im Regelfall immer ein Sachgrund notwendig. Das Gesetz nennt in §14 I TzBfG exemplarisch einige Sachgründe die den Abschluss einer Befristung rechtfertigen. Ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des §14 II TzBfG ist eine Befristung auch ohne Sachgrund zulässig. Hierfür muss es sich gemäß §14 II TzBfG um eine kalendermäßige Befristung handeln, deren Gesamtdauer 2 Jahre nicht übersteigt und es muss sich um eine Neueinstellung handeln. Nach der bisherigen Rechtsprechung galt, wenn ein Mitarbeiter schon einmal bei Ihnen beschäftigt war, lag keine Neueinstellung vor und eine Befristung ohne Sachgrund schied ...
Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzklagen
Erhält ein Arbeitnehmer mehrere Kündigungen, die er in unterschiedlichen Verfahren angreift, so war die Wertberechnung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bislang umstritten. In seinem Beschluss vom 19.10.2010 Az.: 2 AZN 194/10 (A) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dass in diesem Fall grundsätzlich für jedes Verfahren der Höchstwert von drei Monatsverdiensten berechnet werden soll. Werden mehrere Kündigungen angegriffen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach §45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen ist. Werden die Kündigungen darüber hinaus in unterschiedlichen Prozessen angegriffen, scheidet eine Anrechnung der jeweiligen Gegenstandswerte aus. Die Frage, ob ein Anwalt durch eine solche Verfahrensgestaltung ...
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – 3-wöchige Klagefrist
Voraussetzung dafür, dass die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüft werden kann ist die Einhaltung der 3-wöchigen Klagefrist. Innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klageerhebung erfolgen, ansonsten kann die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich nicht mehr überprüft werden. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist betrifft jedoch die Wirksamkeit Kündigung nicht. Hier geht der Arbeitnehmer ja gerade von der Wirksamkeit der Kündigung aus und macht nur geltend, dass die Kündigung nicht zu dem vom Arbeitgeber mitgeteilten Zeitpunkt wirke. Daraus folgt, dass man denken könnte die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist könne auch noch außerhalb der 3-wöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Diese Auffassung ...
Dienstreisen
Eine Dienstreise ist die betrieblich veranlasste Fahrt eines Arbeitnehmers von seiner regulären Arbeitsstätte an einen auswärtigen Ort. Im Hinblick auf Dienstreisen stellen sich individualrechtlich zwei Fragen. Wann sind Arbeitnehmer verpflichtet Dienstreisen zu unternehmen und wie ist die entsprechende Zeit zu vergüten? 1. Wann sind Arbeitnehmer verpflichtet Dienstreisen zu unternehmen Sofern das Reisen nicht zur vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört wie z. B. bei Außendienstmitarbeitern ist der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. z.B.: „Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht Einigkeit, dass der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglich übernommenen Tätigkeit ...
Verhältnis gesetzliche zur vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und Kündigungstermin zum “Quartalsende”
Nach §622 Abs. 1 BGB beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren gelten für den Arbeitgeber die verlängerten Kündigungsfristen des §622 Abs. 2 BGB. Wenn das Arbeitsverhältnis: zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines ...
