Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzklagen

April 19, 2011  |   Blog   |     |   0 Comment

Erhält ein Arbeitnehmer mehrere Kündigungen, die er in unterschiedlichen Verfahren angreift, so war die Wertberechnung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bislang umstritten.

In seinem Beschluss vom 19.10.2010 Az.: 2 AZN 194/10 (A) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dass in diesem Fall grundsätzlich für jedes Verfahren der Höchstwert von drei Monatsverdiensten berechnet werden soll.

Werden mehrere Kündigungen angegriffen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach §45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen ist.

Werden die Kündigungen darüber hinaus in unterschiedlichen Prozessen angegriffen, scheidet eine Anrechnung der jeweiligen Gegenstandswerte aus.

Die Frage, ob ein Anwalt durch eine solche Verfahrensgestaltung vermeidbare Kosten verursacht hat ist zumindest für die Festsetzung des Gegenstandswertes ohne Belang.

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