Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – 3-wöchige Klagefrist

February 09, 2011  |   Blog   |     |   0 Comment

Voraussetzung dafür, dass die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüft werden kann ist die Einhaltung der 3-wöchigen Klagefrist. Innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klageerhebung erfolgen, ansonsten kann die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich nicht mehr überprüft werden.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist betrifft jedoch die Wirksamkeit Kündigung nicht. Hier geht der Arbeitnehmer ja gerade von der Wirksamkeit der Kündigung aus und macht nur geltend, dass die Kündigung nicht zu dem vom Arbeitgeber mitgeteilten Zeitpunkt wirke.

Daraus folgt, dass man denken könnte die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist könne auch noch außerhalb der 3-wöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Diese Auffassung teilt auch der 4. Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 15.12.2005 2 AZR 148/05.

Jedoch sollte man sich in der Praxis auf diese Entscheidung des 4. Senat vom 15.12.2005 2 AZR 148/0 nicht verlassen, denn die Thematik wird von den Senaten des BAG uneinheitlich behandelt.

So hat in einer neueren Entscheidung vom 01.09.2010 5 AZR 700/09 der 5. Senat des BAG entgegengesetzt entschieden. Der 5. Senat geht davon aus, dass eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als Kündigung mit richtiger Frist ausgelegt werden könne und dass die Nichteinhaltung der Kündiungsfrist daher innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist geltend zu machen sei.

Fazit: für die Praxis empfiehlt es sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Senate des BAG die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist stets innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist geltend zu machen.

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