Nettolohnvereinbarungen

May 10, 2011  |   Blog   |     |   0 Comment

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttobeträge.

Der Arbeitgeber ist kraft öffentlich rechtlicher Vorschriften verpflichtet Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und an die zuständigen Stellen abzuführen. Das gilt auch bei einer Nettolohnvereinbarung. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung muss der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen, nur ist der Auszahlungsbetrag für den Arbeitnehmer stets identisch.

Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss jedoch durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden. Nettolohnvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen.

Fazit: Im Zweifel ist die Vergütung “brutto” geschuldet, für die Annahme einer Nettolohnvereinbarung bedarf es eines entsprechenden Willens der klar erkennbar sein muss.

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