Dienstreisen

February 01, 2011  |   Blog   |     |   0 Comment

Eine Dienstreise ist die betrieblich veranlasste Fahrt eines Arbeitnehmers von seiner regulären Arbeitsstätte an einen auswärtigen Ort.

Im Hinblick auf Dienstreisen stellen sich individualrechtlich zwei Fragen. Wann sind Arbeitnehmer verpflichtet Dienstreisen zu unternehmen und wie ist die entsprechende Zeit zu vergüten?

 1. Wann sind Arbeitnehmer verpflichtet Dienstreisen zu unternehmen

Sofern das Reisen nicht zur vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört wie z. B. bei Außendienstmitarbeitern ist der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. z.B.:

„Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht Einigkeit, dass der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglich übernommenen Tätigkeit zu Dienstreisen verpflichtet ist.“

Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verpflichtung  zur Durchführung von Dienstreisen aufgenommen wurde ist er Arbeitnehmer zum Reisen verpflichtet wenn der Arbeitgeber dies aufgrund seines Direktionsrechtes (Weisungsrechtes) anordnen kann.

Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsvertrages, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Art und Ort zu konkretisieren (§ 106 GewO).

Grenze für das Direktionsrecht ist nicht nur der Arbeitsvertrag, nur innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrages steht dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht zu, sondern bei der Ausübung seines Weisungsrechtes ist auch die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer zu beachten. So wäre es z.B. unzumutbar einen Arbeitnehmer aus dem Innendienst jeden Tag auf eine Dienstreise zu schicken.

2. Vergütung von Dienstreisenzeiten

Hinsichtlich der Vergütung von Dienstreisezeiten muss danach unterschieden werden, ob diese während oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers stattfindet.

Dienstreisezeiten die in die reguläre Arbeitszeit fallen müssen grundsätzlich als Arbeitszeit vergütet werden, denn als Arbeitgeber machen Sie von ihrem Direktionsrecht (Weisungsrecht) Gebrauch.

Schwieriger ist es jedoch, wenn durch die Dienstreise die reguläre Arbeitszeit überschritten wird und das Reisen nicht zur vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört. Grundsätzlich können auch hier ausdrückliche vertragliche Regelungen getroffen werden.

Sofern die Vergütung von Dienstreisezeiten nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist sind Dienstreisezeiten nur zu vergüten, wenn eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist.

Durch das bloße Reisen erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung. Führt das Reisen zu keinen besonderen Belastungen kann vom Arbeitnehmer eine Vergütung der Dienstreisezeit üblicherweise nicht erwartet werden.

Anders ist dies lediglich dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angewiesen hat während der Dienstreisezeit Arbeitsleistungen zu erbringen oder aber die Benutzung eines Pkw, den der Arbeitnehmer zu lenken hat, vorgegeben hat.

Fazit: Wenn Sie sichergehen und Diskussionen vermeiden wollen ist es empfehlenswert nicht nur die Verpflichtung zur Durchführung von Dienstreisen sondern auch die Vergütung ausdrücklich vertraglich zu regeln.

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