Erleichterung der Befristungsmöglichkeit ohne Sachgrund – neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes

May 02, 2011  |   Blog   |     |   0 Comment

Für Befristungen, ist außer in den Fällen der erleichterten Befristung nach §14 II TzBfG, im Regelfall immer ein Sachgrund notwendig. Das Gesetz nennt in §14 I TzBfG exemplarisch einige Sachgründe die den Abschluss einer Befristung rechtfertigen.

Ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des §14 II TzBfG ist eine Befristung auch ohne Sachgrund zulässig.

Hierfür muss es sich gemäß §14 II TzBfG um eine kalendermäßige Befristung handeln, deren Gesamtdauer 2 Jahre nicht übersteigt und es muss sich  um eine Neueinstellung handeln.

Nach der bisherigen Rechtsprechung galt, wenn ein Mitarbeiter schon einmal bei Ihnen beschäftigt war, lag keine Neueinstellung vor und eine Befristung ohne Sachgrund schied aus. Das galt auch für die Fälle, in denen die Beschäftigung schon viele Jahre zurücklag.

Nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 6.4.2011 7 AZR 716/09 ist §14 II TzBfG nunmehr einschränkend auszulegen. Nach Ansicht des BAG ist von einer Neueinstellung auch dann auszugehen, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat dieses jedoch mehr als 3 Jahre zurückliege.

Fazit: Nach der neuen Entscheidung des BAG wird die Befristung ohne Sachgrund erheblich erleichtert. Arbeitgeber müssen zukünftig nur noch prüfen ob das frühere Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.

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