vier wichtige Punkte zur Beantragung der Elternzeit

November 03, 2011  |   Blog   |     |   0 Comment

1. Form §16 I 6 BEEG

Die Elternzeit setzt gemäß §16 I 1 BEEG formal ein einseitiges schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin voraus und bedarf nicht der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber soll jedoch gemäß §16 I 6 BEEG die Elternzeit bescheinigen.

 2. Frist §16 I 1 BEEG

Das formale schriftliche Verlangen muss dem Arbeitgeber vor Beginn der Elternzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist mitgeteilt werden, diese beträgt gemäß §16 I 1 BEEG 7 Wochen. Eine verspätet gestellte Erklärung wirkt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

 3. Inhalt §16 I 1 BEEG

Die Arbeitnehmerin ist zugleich gemäß §16 I 1 BEEG verpflichtet mit dem Verlangen nach Elternzeit die Lage der Elternzeit mitzuteilen, d.h. für welchen Zeitraum bzw. für welche Zeiträume die Elternzeit beantragt wird.

 4. Bindungsdauer §16 I 1, III BEEG

An die einmal mitgeteilte Lage der Elternzeit ist die Arbeitnehmerin für die Dauer von 2 Jahren gebunden, sofern nicht gemäß §16 III BEEG eine Möglichkeit der Verkürzung oder Verlängerung gegeben ist, d.h. dass während der Elternzeit grundsätzlich keine Änderungen vorgenommen werden können. Das gilt auch für einen geplanten Wechsel zwischen den Eltern.

 Die Möglichkeit zur Verkürzung oder Verlängerung nach §16 III BEEG setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Änderung zustimmt.

 Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.10.11 9 AZR 315/10 PM  Nr. 80/11 stellt klar, dass der Arbeitgeber nach billigem Ermessen frei darüber entscheiden kann, ob er der Verkürzung oder Verlängerung der Elternzeit  zustimmt oder nicht.

 In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin die für ihr 5. Kind lediglich ein Jahr Elternzeit beantragte. An diesen Antrag war sie für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Nach Ablauf der Elternzeit von 1 Jahr hätte sie wieder zur Arbeit erscheinen müssen, jedoch ersuchte Sie ihren Arbeitgeber um Verlängerung. Dieser lehnte die Verlängerung jedoch ab.

Fazit: Wenn sie sich nicht wirklich sicher sind, dass sie bereits vor Ablauf von 2 Jahren wieder in dem ursprünglichen Umfang arbeiten wollen/können, sollten sie auf jeden Fall 2 Jahre Elternzeit beantragen.

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