Anleitung zur Überprüfung der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen

August 31, 2006  |   Blog   |     |   0 Comment

§§17 KSchG – Anleitung zur Überprüfung der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen:Nach §17 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmernentlässt. 1. Schritt: Sie wollen eine bestimmte Anzahl von „Arbeitnehmern“ entlassen. Erstellen Sie eine Liste der Arbeitnehmer die Sie beabsichtigen zu kündigen.z.B.: Vorname, Name:1. Hans Müller2. Jürgen Meier3. Klaus Schulze4. Bärbel Klein5. Suse Groß6. Lore Süß7. Peter Lustig8. Michael NaßWie sich der Arbeitnehmerbegriff definiert ist in §17 Abs. 5 ...

Einseitige Freistellung und Ihre Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht

August 18, 2006  |   Blog   |     |   0 Comment

Der Arbeitgeber benötigt um den Arbeitnehmer einseitig, ohne sein Einverständnis von der Arbeit freistellen zu können grundsätzlich eine entsprechende gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung. z.B. Regelung im Arbeitsvertrag: "Der Arbeitgeber behält sich vor den Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitspflicht jederzeit freizustellen." Sofern eine solche gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung nicht vorhanden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig ohne sein Einverständnis, grundsätzlich nicht von der Arbeit freistellen. Merke: Für eine einseitige Freistellung von der Arbeit benötigt der Arbeitgeber eine gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung, sonst kann er den Arbeitnehmer einseitg ohne sein Einverständnist grundsätzlich nicht von der Arbeit freistellen. Ausnahmsweise kann ...

Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen – §3 Nr. 9 EstG

August 18, 2006  |   Blog   |     |   0 Comment

Nach bisherigem Recht waren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Die Höchstbeträge waren nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und der Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt. Nach bisherigem Recht betrugen die gestaffelten steuerfreien Höchstbeträge: Freibetrag 7.200 EUR Alter des Arbeitnehmers Ohne Bedeutung Betriebszugehörigkeit Ohne Bedeutung Freibetrag 9.000 EUR Alter des Arbeitnehmers Mind. 50 Jahre Betriebszugehörigkeit Mind. 15 Jahre Freibetrag 11.000 EUR Alter des Arbeitnehmers Mind. 55 Jahre Betriebszugehörigkeit Mind. 20 Jahre Ab dem 01.01.2006 wurden die Steuerfreibeträge für Abfindungen ersatzlos gestrichen. Somit müssen ab dem 01.01.2006 zukünftig alle vereinbarten Abfindungszahlungen voll versteuert werden.