Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen – §3 Nr. 9 EstG

August 18, 2006  |   Blog   |     |   0 Comment

Nach bisherigem Recht waren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Die Höchstbeträge waren nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und der Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt.

Nach bisherigem Recht betrugen die gestaffelten steuerfreien Höchstbeträge:

Freibetrag 7.200 EUR
Alter des Arbeitnehmers Ohne Bedeutung
Betriebszugehörigkeit Ohne Bedeutung

Freibetrag 9.000 EUR
Alter des Arbeitnehmers Mind. 50 Jahre
Betriebszugehörigkeit Mind. 15 Jahre

Freibetrag 11.000 EUR
Alter des Arbeitnehmers Mind. 55 Jahre
Betriebszugehörigkeit Mind. 20 Jahre

Ab dem 01.01.2006 wurden die Steuerfreibeträge für Abfindungen ersatzlos gestrichen. Somit müssen ab dem 01.01.2006 zukünftig alle vereinbarten Abfindungszahlungen voll versteuert werden.

Merke: Ab dem 01.01.2006 vereinbarten Abfindungszahlungen müssen voll versteuert werden.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine bis 31. Dezember 2007 gültige Übergangsregelung in §52 Absatz 4a EStG geschaffen.

„§3 Nr. 9 EstG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 01. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 01. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zufließen.“

Die Übergangsregelung sieht damit vor, dass die Abfindung in 3 Fällen noch bis 31. Dezember 2007 steuerfrei ist

Fall 1:

  • Die Vereinbarung über die Abfindung wurde vor dem 01. Januar 2006 geschlossen
  • und die Abfindung fließt dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zu

Fall 2:

  • Eine Gerichtsentscheidung über die Abfindung wurde vor dem 01. Januar 2006 getroffen
  • und die Abfindung fließt dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zu

Fall 3:

  • Eine Klage wurde vor dem 01. Januar 2006 anhängig
  • und die Abfindung fließt dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zu

Merke: Sofern Sie unter die Übergangsregelung fallen kann ihre Abfindung noch steuerfrei sein. Die Abfindung muss Ihnen jedoch in jedem Fall spätestens bis 31. Dezember 2007 zufließen, ansonsten müssen Sie ihre vereinbarte Abfindungszahlung voll versteuern.

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