Einseitige Freistellung und Ihre Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht
Der Arbeitgeber benötigt um den Arbeitnehmer einseitig, ohne sein Einverständnis von der Arbeit freistellen zu können grundsätzlich eine entsprechende gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung.
z.B. Regelung im Arbeitsvertrag: “Der Arbeitgeber behält sich vor den Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitspflicht jederzeit freizustellen.”
Sofern eine solche gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung nicht vorhanden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig ohne sein Einverständnis, grundsätzlich nicht von der Arbeit freistellen.
Merke: Für eine einseitige Freistellung von der Arbeit benötigt der Arbeitgeber eine gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung, sonst kann er den Arbeitnehmer einseitg ohne sein Einverständnist grundsätzlich nicht von der Arbeit freistellen.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne gestzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung einseitig ohne Einverständnis des Arbeitnehmers von der Arbeit freitstellen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.
Ein berechtigtes Interesse ist dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen, die den grundsätzlich bestehenden Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers deutlich überwiegen.
z.B. stellt die Kündigung ein solches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers dar. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist auch ohne gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung von der Arbeit einseitig, ohne Einverständnis des Arbeitnehmers freistellen.
Merke: Sofern der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, kann er den Arbeitnehmer auch ohne gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung einseitig ohne Einverständnis des Arbeitnehmers von der Arbeit freistellen.
Im Falle einer solchen einseitigen, also nur vom Unternehmen ohne Einverständnis des Arbeitnehmers ausgesprochenen Freistellung sollte darauf geachtet werden, dass die ausgesprochene Freistellung unwiderruflich ausgestaltet ist, sonst drohen für den Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtliche Nachteile.
z.B.: “Hiermit stellen wir Sie ab dem heutigen Tage bis zur Beendigung Ihres Anstellungsvertrages unwiderruflich von der Erbringung Ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unter Fortzahlung des vertraglich geschuldeten Arbeitslohnes und unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und etwa geleisteter Überstunden frei.”
Merke: Um den Wegfall der Sozialversicherungspflicht zu vermeiden achten Sie darauf das im Falle einer einsseitigen ohne Einverständnis des Arbeitnehners ausgesprochenen Freistellung diese unwiderruflich ausgestaltet ist.
There is no related post.
