Anleitung zur Überprüfung der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen

August 31, 2006  |   Blog   |     |   0 Comment

§§17 KSchG – Anleitung zur Überprüfung der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen:

Nach §17 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er

  • innerhalb von 30 Kalendertagen
  • eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern
    entlässt.

1. Schritt: Sie wollen eine bestimmte Anzahl von „Arbeitnehmern“ entlassen. Erstellen Sie eine Liste der Arbeitnehmer die Sie beabsichtigen zu kündigen.

z.B.: Vorname, Name:

1. Hans Müller
2. Jürgen Meier
3. Klaus Schulze
4. Bärbel Klein
5. Suse Groß
6. Lore Süß
7. Peter Lustig
8. Michael Naß

Wie sich der Arbeitnehmerbegriff definiert ist in §17 Abs. 5 KSchG geregelt. Zusammenfassend gelten nicht als Arbeitnehmer zur Vertretung berufene Personen bzw. leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

2. Schritt: Streichen Sie von Ihrer Liste die Arbeitnehmer die zur Vertretung der Gesellschaft berufen oder in leitender Position sind.

z.B.: Michael Naß ist Betriebsleiter und zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Er ist daher von der Liste zu streichen.

Nur sofern die Kündigungen „innerhalb von 30 Kalendertagen“ erfolgen, besteht eine Anzeigepflicht. Für die Berechnung des Zeitraumes ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (Kündigungserklärung) und nicht der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

3. Schritt: Planen Sie wann Sie die Kündigungserklärungen aussprechen wollen und streichen Sie Kündigungen die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ausgesprochen werden sollen aus Ihrer Liste raus.

z.B.: Frau Bärbel Klein arbeitet projektbezogen, sie ist aus Sicht Ihres Arbeitgebers erst zum 30.11. entbehrlich, bei allen anderen Arbeitnehmer könnten die Kündigungen zum 30.09. ausgesprochen werden. Die geplante Kündigung von Bärbel Klein liegt damit nicht innerhalb von 30 Kalendertagen. Sie ist daher ebenfalls von der Liste zu streichen.

Fristlose Kündigungen werden bei der Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach §17 Abs. 4 KSchG nicht mitgerechnet. Ebenso werden durch Zeitablauf beendete befristete Verträge, sowie Kündigungen seitens der Arbeitnehmer nicht mitgerechnet. Jedoch stehen nach §17 Abs. 1 Satz 2 KSchG andere Beendigungen von Arbeitsverhältnisses die vom Arbeitgeber veranlasst sind wie z.B. Aufhebungsverträge den Entlassungen gleich.

4. Schritt: Nehmen Sie andere Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die von Ihnen veranlasst sind und die innerhalb von 30 Kalendertagen liegen mit in Ihre Liste auf.

z.B.: ausgehend von unserem geplanten Datum am 30.09. wurden am 08. und am 15.09. zwei seitens des Arbeitgebers veranlasste Aufhebungsverträge mit den Herren Jürgens und Rittig geschlossen. Sie sind in die Liste mit auf zunehmen.

Nur sofern „eine bestimmte Anzahl“ entlassen wird, besteht eine Anzeigepflicht. In Betrieben mit in der Regel:

mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer = mehr als 5 Entlassungen
mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer = 10% oder aber mehr als 25 Entlassungen
mindestens 500 Arbeitnehmer = mindestens 30 Entlassungen

5. Schritt: Prüfen Sie ob Sie mit den auf Ihrer Liste verbleibenden Entlassungen die Schwellenwerte überschreiten.

z.B.: es handelt es sich um ein Unternehmen das 23 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf der Liste sind 8 relevante „Entlassungen“ verblieben, so das in diesem Fall eine Massenentlassungsanzeige erforderlich wäre. Die aktualisierte Liste lautet:

z.B.: Vorname, Name, Datum:

1. Hans Müller 30.09.
2. Jürgen Meier 30.09.
3. Klaus Schulze 30.09.
4. Suse Groß 30.09.
5. Lore Süß 30.09.
6. Peter Lustig 30.09.
7. Peter Jürgens 08.09. (Aufhebungsvertrag)
8. Peer Rittig 15.09. (Aufhebungsvertrag)

6. Schritt: Zeigen Sie einen Monat vor Ausspruch der geplanten Kündigungen der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit die Massenentlassung an, denn Kündigungen die unter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ausgesprochen werden, können vor Gericht unwirksam sein !!!

Comments are closed.

Related Posts

There is no related post.