Corona Pandemie und Homeoffice Pflicht

May 27, 2021  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

In der Praxis kam häufig die Frage, seitens der Arbeitnehmer, inwieweit Sie einen einklagbaren Anspruch auf ein Homeoffice haben.

Die Antwort lautete vor der Corona Pandemie immer: “es bedarf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung hierzu, einen einklagbaren Anspruch auf ein Homeoffice haben sie sonst nicht.”

Die Pandemie hat vieles verändert, so auch die Antwort auf die Frage ob sie einen Anspruch auf ein Homeoffice haben zumindest wenn sie im Büro arbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

Seit dem 27.1.2021 verpflichtet die Sars-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten ein Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Diese Verpflichtung ist zum 22.04.2021 in das Infektionsschutzgesetz überführt und ergänzt worden.

Beschäftigte haben demnach dieses Angebot auch anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Ob dieser Anspruch nunmehr einklagbar ist, ist umstritten im Ergebnis aber abzulehnen, denn es handelt sich hierbei auch weiterhin nur um eine arbeitsschutzrechtliche Vorgabe.

Comments are closed.

Related Posts

There is no related post.