Rufbereitschaft kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein

May 07, 2021  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Im Arbeitsrecht wird zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterschieden.

Während bzgl Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst bereits seit längerem gerichtlich geklärt ist das diese zur Arbeitszeit gehören und damit zu vergüten sind war diese Frage im Hinblick auf die Rufbereitschaft noch offen.

In seiner Entscheidung vom 9.3.2021 hat der EuGH nunmehr klargestellt, dass Rufbereitschaft in vollem Umfang Arbeitszeit ist, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen.

Dies dürfte dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber sehr kurze Reaktionszeiten zur Arbeitsaufnahme vorgibt.

Unbeachtlich ist wenn organisatorische Schwierigkeiten, wie etwa ein zu weit von der Betriebsstätte entfernter Wohnort, dazu führen, dass die Bereitschaftszeit nicht für eigene Freizeitzwecke genutzt werden kann.

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