Grenzen der Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit

March 04, 2021  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Wie bereits in den vorangegangenen Blogs erklärt kann der Urlaub bei Kurzarbeit grundsätzlich gekürzt werden.

In diesem Blog wollen wir uns mit den Grenzen der Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit beschäftigen.

Einer Kürzung steht nicht entgegen, wenn seit der Einführung der Kurzarbeit bisher noch kein Urlaub gekürzt wurde.

Auch steht einer Kürzung nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer in bisherigen Lohnabrechnungen, in der Personalakte oder im Intranet eine höhere Anzahl von Urlaubstagen mitgeteilt worden ist als ihm eigentlich zusteht und der Arbeitgeber bislang noch keine Korrektur vorgenommen hat.

Einer Kürzung steht jedoch entgegen, wenn der Urlaub bereits gewährt wurde, der Arbeitnehmer ihn aber noch nicht angetreten hat, also wenn die Arbeitsvertragsparteien den Urlaub bereits vereinbart haben.

Eine Rücknahme bereits gewährten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubs ist nur im Ausnahmefall möglich. Für eine Urlaubsrücknahme bedarf es einer zwingenden Notwendigkeit, die einen anderen Ausweg nicht zulässt und eine existenzbedrohende Ausnahmesituation für das Unternehmen darstellt.

Ein personeller Engpass genügt hier nicht. Ebensowenig werden hier wirtschaftliche Gründe, wie die ggf. eintretende “Zuvielgewährung” von Urlaub , genügen.

Fazit: einer Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit steht allein entgegen, wenn der Urlaub bereits gewährt wurde.

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