Neues von der AU-Bescheinigung?

September 26, 2019  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

In der Zeitung (FAZ) wurde berichtet, dass die Bundesregierung die Ersetzung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch ein elektronisches Meldesystem beabsichtigt.

Das Bürokratieentlasungsgesetz III soll im September vom Bundeskabinett verabschiedet werden.

Es bleibt abzuwarten ob dies auch so kommt.

Bislang werden Krankenbezüge nur gegen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gezahlt.

In den ersten drei Tagen ist grundsätzliche keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Bei länger dauernder Erkrankung ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Tag des Fernbleibens von der Arbeit vorzulegen, §5 EFZG.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung Auskunft geben.

In begründeten Einzelfällen kann auch schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Bescheinigung verlangt werden.

Dauert die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung länger als in der Bescheinigung angegeben muß der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung, spätestens am Tag nach Ablauf der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen voraussichtlichen Dauer vorlegen.

Eventuell anfallende Kosten der Bescheinigung trägt in jedem Fall der Arbeitnehmer.

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