Verzugspauschale im Arbeitsrecht jetzt doch anwendbar?
Die Frage ist ob Arbeitgeber, die mit Entgeltzahlungen im Verzug sind an Arbeitnehmer auch die Verzugsschadenpauschale i.H.v. 40 EUR gemäß §288 Abs. 5 Satz 1 BGB zahlen müssen.
Dies hatte das BAG in einigen Entscheidungen zuletzt der 8. Senat vom 25.9.2018 8 AZR 26/18 verneint mit der Begründung, dass durch §12 a Abs.1 Satz 1 ArbGG Kostenerstattungsansprüche unabhängig von der Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht grundsätzlich ausgeschlossen seinen.
Gegen diese Rechtsprechung des BAG regt sich Widerstand in der ersten Instanz. So hat das ArbG Dortmund wie auch Bremerhaven entgegen der Rechtsprechung des BAG entschieden, dass der Anspruch auf die Verzugspauschale nicht ausgeschlossen sei.
Bis zu einer abschließenden Klärung durch den großen Senat des BAG müssen Arbeitgeber daher weiterhin damit rechnen, dass sie bei Zahlungsverzug neben Verzugszinsen auch die Verzugspauschale zahlen müssen.
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