Neues beim Anspruch auf halbe Urlaubstage

September 09, 2019  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

wie bereits erörtert ging man davon aus, dass die einvernehmliche Gewährung von halben Urlaubstagen grundsätzlich immer möglich sei, so sah es z.B. das LAG Hamburg in seinem Urteil aus dem Jahr 2014.

Ein Anspruch auf halbe Urlaubstage wurde in der Literatur überwiegend verneint. Unterinstanzliche Gerichte haben den Anspruch sowohl schon bejaht als ihn auch unter Hinweis auf §7 Abs.2 BUrlG verneint.

Nun gibt es eine neue Entscheidung des LAG Baden Würtemberg vom 6.3.2019 Az 4 Sa73/18 hierzu.

Es hat den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers auf halbe Urlaubstage zurückgewiesen mit der Begründung, dass dies der gesetzgeberischen Grundwertung widerspreche. Urlaub diene dem Erholungszweck.

Es ist der Ansicht, dass die Arbeitsvertragsparteien auch keine wirksame Vereinbarung über die Gewährung von halben Urlaubstagen treffen könnten.

In der Gewährung halber Urlaubstage könne keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs gesehen werden. Das hat zur Folge, dass ein derart gewährter Urlaub noch einmal verlangt werden kann. Hierfür wird die Entscheidung des BAG vom 29.7.1965 5 AZR 380/64 zitiert.

Damit scheidet die einvernehmliche Gewährung von halben Urlaubstagen zukünftig aus. Arbeitgeber sind gut beraten sich nicht auf einvernehmliche Absprachen einzulassen, ansonsten gehen sie das Risiko ein den Urlaub noch einmal gewähren und vor allem bezahlen zu müssen

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