Massenentlassungsanzeige

September 03, 2019  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

eine Massentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 30 Tagen eine nach §17 I KSchG definierte Anzahl von AN entlassen wird.

Werden die Grenzwerte überschritten ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Anzeige bei der Arbeitsagentur zu erstatten.

Die Anzeigepflicht besteht auch bei anderen vom AG veranlassten Beendigungen des AV z.B. durch Aufhebungsvertrag.

Rechtsfolge ist §18 KSchG. Die Kündigungen können dann erst einen Monat nach der Massentlassungsanzeige erfolgen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 13.06.2019 6 AZR 459/18 können Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erstatten, wenn sie im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen sind.

Allerdings muss die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen bevor das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zugegangen ist.

Comments are closed.

Related Posts

There is no related post.