Urlaubsanspruch – Teil 2: Müssen Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme von Urlaub gezwungen werden

August 25, 2019  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

In meinem Blogg Urlaubsanspruch Teil 1 haben wir uns mit der Hinweispflicht und den für Arbeitgeber diesbezüglich bestehenden Anforderungen befasst.

Nunmehr schauen wir uns die Konsequenzen an die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben.

Wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist einmalig in Textform, bestenfalls zu Beginn des Kalenderjahres, hinzuweisen ist er im Umkehrschluss dann auch verpflichtet Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme von Urlaub zu zwingen falls diese ihren Urlaub nicht von sich aus nehmen?

Diese auf den ersten Blick vielleicht nicht nachvollziehbare Frage ist von arbeitsrechtlicher Brisanz, denn bislang durfte ein Arbeitgeber nicht von sich aus für einzelne Arbeitnehmer Urlaub einseitig anordnen. Zu unterscheiden hiervon ist der sog. Betriebsurlaub hier geht es aber um abgrenzbare Gruppen von Arbeitnehmern bzw. die gesamte Belegschaft und nicht um einzelne Arbeitnehmer.

Mehrere Instanzgerichte (vgl. z.B. LAG Berlin Brandenburg v. 12.06.2014 21 Sa 221/14) hatten bereits dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt Arbeitnehmer notfalls gegen ihren Willen Urlaub zu gewähren.

Der EuGH hat klar gestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen muss den Urlaub zu nehmen.

Der Arbeitgeber muss lediglich die Anforderungen an die Hinweispflicht erfüllen und sicherstellen dass der Erholungsurlaub auch tatsächlich genommen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer gleichwohl seinen Urlaub nicht in Anspruch geschieht dies aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen.

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