Arbeitgeber müssen auch auf Resturlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren hinweisen

June 18, 2019  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Nach einer neuen Entscheidung des EuGH
vom 6.11.2018 (C-619/16, C-684/16) zum Verfall von Urlaubsansprüchen muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter förmlich dazu auffordern Urlaub zu nehmen und sie über den möglichen Verfall belehren nur dann lässt der EuGH den Verfall von Urlaubsansprüchen zu.

In Umsetzung dieser Entscheidung hat nunmehr das
LAG Köln v. 9.4.2019 – 4 Sa 242/18 entschieden, dass diese Initiativlast des Arbeitgebers nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt ist, sondern sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bezieht.

Ein anderes Verständnis würde dem Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, insbesondere dem des Gesundheitsschutzes, zuwiderlaufen.

In dem entschiedenen Fall hatte es der Arbeitgeber versäumt den Arbeitnehmer zuvor konkret aufzufordern, daher hatte der Arbeitnehmer
Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2014 bis 2016

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