Änderung des Befristungsrechts

April 20, 2019  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Noch kein Entwurf liegt vor zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderung des Befristungsrechts.

Im Einzelnen ist danach insbesondere Folgendes geplant:

Beschränkung der Zahl sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge: Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten sollen nur noch max. 2,5 % der Belegschaft sachgrundlos befristen können. Bei Überschreiten dieser Quote soll jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen gelten. Der Koalitionsvertrag lässt allerdings offen, ob bei der Beschäftigtenzahl auf das Unternehmen oder den Betrieb abzustellen ist.

Verkürzung von Dauer und Häufigkeit sachgrundloser Befristungen: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund soll nur noch für die Dauer von 18 statt bislang 24 Monaten zugelassen werden. Darüber hinaus soll bis zu dieser Gesamtdauer nur noch eine einmalige statt der bisher dreimaligen Verlängerung möglich sein.

Höchstdauer bei Kettenbefristungen und Ausweitung des Anschlussverbots: Zur Vermeidung “unendlich langer Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen” soll grds. auch die Sachgrundbefristung nicht mehr zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben (Ausnahme: Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG).

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