Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei überzahltem Lohn

October 29, 2018  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Grundsatz bei Überzahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber besteht eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohnes nach § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB hat. Dies gilt auch bei einer irrtümlicher Überzahlung.

Es sind jedoch verschiedene Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers denkbar. Eine Ausnahme ist zum Beispiel die so genannte Entreicherung. 

Eine Entreicherung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Arbeitslohn verbraucht hat – ohne zu wissen, dass eine Überzahlung vorliegt (Stichwort: Gutgläubigkeit) und dabei keine Aufwendungen erspart hat.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer die Entreicherung nachweisen muss, allerdings steht die Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass bei Arbeitnehmern der unteren oder mittleren Einkommensgruppen bei geringfügigen Überzahlungen, bis zu 10 % des dem Arbeitnehmer zustehenden Endgehaltes, ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird, dann muss der Arbeitnehmer den zuviel gezahlten Lohn doch nicht zurück zahlen.

Aber wichtig ist, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf eine Entreicherung berufen kann, wenn er von der Überzahlung und deren Unrichtigkeit wusste.

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