Anspruch auf befristete Teilzeit
Die Regierung plant zum 01.01.2019 einen Anspruch auf befristete Teilzeit einzuführen.
- Bisherige Rechtslage
Bisher hat ein Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG lediglich einen Anspruch auf unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit. Ein Rückkehrrecht war nicht vorgesehen. § 9 TzBfG regelt lediglich, dass der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen hat.
- Ziel
Der befristete Teilzeitanspruch den die Regierung zum 01.01.2019 plant hat das Ziel, mehr Familienzeit zu ermöglichen. An dieser Stelle werden insbesondere Frauen genannt, die nach einer Familienphase ihre beruflichen Pläne voll verwirklichen können sollen.
- Voraussetzungen
Der „neue Teilzeitanspruch“ soll für Unternehmen gelten, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen.
Für Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern soll eine „Zumutbarkeitsgrenze“ eingeführt werden. Hiernach soll lediglich einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern der Anspruch gewährt werden müssen. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag ablehnen. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber eine befristete Teilzeit dann ablehnen können, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Es soll kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit bestehen. Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit soll der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen können.
Nach dem Gesetzentwurf kann der Arbeitnehmer die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum verlangen, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
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