Verfall gesetzlicher Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung

August 09, 2012  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt bei einer Langzeiterkrankung nicht mehr  d.h. ist nicht mehr an die Fristen des BUrlG gebunden. Dies hat das BAG bereits in mehreren Urteilen bestätigt. In diesem Zusammenhang stellte sich nunmehr die Frage ob der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bei längerfristig arbeitunfähig erkrankten Arbeitnehmern unter Umständen über mehrere Jahre hinweg angesammelt werden kann?

Mit seinem Urteil vom 22.11.2011 hatte der EUGH klargestellt, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchenbei einer Langzeiterkrankung nicht dem Urlaubszweck entspreche.  Einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträge können regeln, dass die Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraumes erlöschen.

Das LAG Baden Würtemberg hatte diese Rechtsprechung des EUGH dahingehend ausgelegt. dass Uralubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit bereits gemäß §7 Abs. 3 BUrlG spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen. Das Ergebnis wurde mit einer richtlinienkonforemen Rechtsfortbildung zu §7 Abs. 3 BUrlG begründet.

Diese Entscheidung wurde nunmehr vom BAG in seinem Urteil vom 07.08.2012 9 AZR 353/10 bestätigt.

Fazit: Auch bei Langzeiterkrankung können Urlaubsansprüche nicht über mehrere Jahre hinweg angesammelt werden. §7 Abs. 3 BUrlG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass Urlaubsansprüche spätestens am 31.3. des übernächsten Jahres verfallen.

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