Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf das arbeitsgerichtliche Verfahren

September 13, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Am 26.7.2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten. Für arbeitsrechtliche Verfahren sieht das Gesetz in den §§54,54a ArbGG besondere Regelungen für die richterliche und die außergerichtliche Mediation vor.

§54 Absatz 6 ArbGG bafßt sich mit der richterlichen Mediation und sieht vor, dass der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

§54 a ArbGG bezieht sich auf die außergerichtlichen Mediation. In §54 a ArbGG ist insbesondere die Durchführung einer Mediation im Verlauf eines Arbeitsgerichtsprozesses aufgenommen. Nach Absatz 1 kann das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht nach Absatz 2 das Ruhen des Verfahrens an.
Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.
 
Nach§ 253 Absatz 3 Nr. 1 ZPO soll die Klageschrift nun die Angabe enthalten, ob der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.
 
Fazit: Neben der richterlichen Mediation §54 ArbGG besteht die Möglichkeit der außergerichtlichen Mediation §54 a ArbGG. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass auch im Arbeitsgerichtsverfahren trotz Gütetermin und Beschleunigungsgrundsatz ein Mediationsverfahren durchaus sinnvoll sein kann. Praktische Auswirkungen wird vor allem die Regelung in § 253 Absatz 3 Nr. 1 ZPO haben. Fortan müssen Rechtsanwälte ihre Mandanten auf die Möglichkeit einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung hinweisen. Angaben  hierzu sind zukünftig standardmäßig in die Klageschrift aufzunehmen.

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