Folgen eines fälschlich als freie Mitarbeit eingeordneten Anstellungsverhältnisses
Im Arbeitsrecht erlangt der Dienstnehmer die Stellung eines Arbeitnehmers mit allen Rechten und Pflichten. Damit hat der bisherige “freie Mitarbeiter” in der Regel allerdings auch nur noch Anspruch auf die arbeitnehmerübliche Vergütung und es können Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers entstehen. Diese sind durch die dreijährige Verjährung (§§195,199 Abs. 1 BGB) und ggf. vertragliche und tarifvertragliche Verfallklauseln beschränkt.
Sozialversicherungsrechtlich sind Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und die vorangegangenen vier Jahre (§ 25 SGB IV) vom Arbeitgeber nachzuzahlen (§ 28e SGB IV). Die Nachzahlung umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Letztere allerdings nur, soweit sie nicht gem. § 28g SGB IV bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden können.
Fazit: Auf Grund der für beide Parteien – besonders aber für den Arbeitgeber – verheerenden Konsequenzen kommt der Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Anstellungsverhältnis in der Praxis gravierende Bedeutung zu.
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