Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter unwirksam

May 07, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Nach der Regelung in §3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub unter Zugrundelegung einer 6 Tage Woche mindestens 24 Werktage. Werden weniger Tage pro Woche gearbeitet, so ist der Urlaubsanspruch in Relation zur individuelen Arbeitszeit umzurechnen. Bei einer 5 Tage Woche beträgt der Mindesturlaub daher nur 20 Tage (24: 6 x 5 = 20). Der Urlaubsanspruch ist abhängig von der Tage Woche in der gearbeitet wird. Er besteht jedoch unabhöngig vom Lebensalter eines Arbeitnehmers.

Teilweise wurde in Tarif- und auch Arbeitsverträgen Zusatzurlaub gewährt, welcher jedoch nach dem Lebensalter gestaffelt wurde z.B. bis zum 30 Lebensjahr 26 Tage Urlaub, bis zum 40. Lebensjahr 29 Tage und jenseits von gut und böse 30 Tage Urlaub.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 9 AZR 529/10 entschieden dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstößt (§7 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §1 AGG) Die Diskriminierung sei auch nicht gerechtfertigt, denn ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. ab dem 40. Lebensjahr ließe sich wohl kaum begründen.

Fazit: Arbeitnehmer mit solchen vertraglichen Regelungen können sich freuen, denn ihr Urlaubsanspruch ist “nach oben” anzupassen.

Comments are closed.

Related Posts

There is no related post.