Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung

April 24, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, sich möglichst umfassend über die Person des Stellenbewerbers zu erkundigen. Andererseits ist der Arbeitnehmer daran interessiert, seine persönlichen Belange nicht gegenüber einer fremden Person zu offenbaren. Es stehen sich mithin das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers und das Interesse des Arbeitnehmers aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) gegenüber. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fragen seitens des Arbeitgebers bedarf es damit einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen.

Dem Arbeitgeber steht von daher kein uneingeschränktes Fragerecht zu. Es dürfen vielmehr nur solche Fragen gestellt werden, die mit dem Arbeitsplatz oder der zu leistenden Arbeit in Zusammenhang stehen, an denen er also ein berechtigtes, und schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf das angestrebte Arbeitsverhältnis hat.

Die Frage nach einer Schwerbehinderung wurde, nach der Einführung von §81 Abs.2 S.1 SGB IX, der in Verbindung mit dem AGG eine Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter grundsätzlich verbietet, bei der Einstellung als grundsätzlich unzulässig eingestuft.

Daran ändert auch das Urteil des BAG vom 16.2.2012 6 AZR 553/10 nichts. Denn dieses befaßte sich mit der Frage ob im bestehenden Arbeitsverhältnis die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig ist.

In seinem Urteil hat das BAG festgestellt, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig ist.

Merke: für die Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt an zu dem sie gestellt wird. Vor der Einstellung dürfte die Frage nach einer Schwerbehinderung nach wie vor unzulässig sein. Im bestehenden Arbeitsverhältnis, jedenfalls nach sechs Monaten, ist die Frage nach der Schwerbehinderung zulässig.

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