Mandatsvereinbarungen- häufige Formularvertragliche Regelungen

April 17, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Mandatsvereinbarungen sind die Regel nicht nur in Großkanzleien. Doch was geht?

Neben der Möglichkeit zum Abschluss von Dauermandaten wird häufig in Mandatsvereinbarungen versucht die Verjährung zu verkürzen, die Aufbewahrungspflichten der Handakte zu modifizieren oder vorab Einwilligungen einzuholen z.B. die Einwilligung zur Entbindung von der Schweigepflicht.

Zwar gilt auch hier der Grundsatz der Inhaltsfreiheit, jedoch nicht uneingeschränkt. Die Inhaltsfreiheit wird auch bei Mandatsvereinbarungen eingeschränkt, da es sich zumeist um vorformulierte Verträge und nicht um Individualvereinbarungen handelt.

Eine zulässige formularvertragliche Verkürzung von Verjährungsregelungen ist in Mandatsvereinbarungen kaum denkbar. Die Modifizierung der Aufbewahrungspflicht hingegen schon, jedoch ist die Modifizierung nicht ratsam.

Nach §50 Abs.2 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet die Handakte seines Mandanten fünf Jahre nach Beendigung des Mandates aufzubewahren.

Da eine formularvertragliche Verkürzung der Verjährungsfristen kaum denkbar ist, verjähren vom Mandanten gestellte Schadensersatzansprüche bei Kenntnis des Mandanten von den Anspruchsbegründenden Tatsachen in drei Jahren, bei fehlender Kenntnis des Mandaten in zehn bzw. dreißig Jahren ab Entstehung des Anspruchs und damit weit nach dem Ende der Fristen für die Aufbewahrung der Handakte. Für den Rechtsanwalt ist es aber nahezu unmöglich sich ohne die Handakte gegen etwaige Schadensersatzansprüche zu verteidigen, daher ist er im eigenen Interesse gehalten sich bei der Aufbewahrung nicht an den berufsrechtlichen Vorschriften, sondern an den Verjährungsvorschriften zu orientieren und die Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Nach §43 a Abs.2 BORA ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bereits das Bestehen des Mandatsverhältnisses unterliegt dem anwaltlichen Berufsgeheimnis. Wenn der Rechtsanwalt das Bestehen des Mandatsverhältnisses zu Werbezwecken nutzen will muss er sich von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lassen. Für werbende Hinweise sieht §6 Abs.2 S.2 BORA in diesem Fall eine ausdrückliche Einwilligung vor, die an keine besondere Form gebunden ist. In Mandatsvereinbarungen ist daher folgende Klausel möglich:

„Der/Die Mandantin entbindet den/die Rechtsanwalt/in hiermit von der grundsätzlich bestehenden Verschwiegenheitspflicht über das Bestehen des Mandatsverhältnisses zu Werbezwecken.“

Merke: Die formularvertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen ist kaum denkbar, die Modifizierung der Aufbewahrungsfristen ist nicht empfehlenswert. Die Entbindung von der Schweigepflicht zu Werbezwecken ist möglich und auch sinnvoll.

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