Wie zufrieden sind Sie mit ihrem Anwalt…?

March 13, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Auch wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie die aus einem Anwaltsdienstvertrag geschuldete anwaltliche Vergütung nicht wegen Mangelhaftigkeit kürzen, denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.

Anwaltlicher Tätigkeit liegt, in Form der Rechtsberatung oder des Beistandes, ein Dienstvertrag zugrunde. Der Anwalt schuldet jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei nur das bloße Tätigwerden, keinen Erfolg. Auch wenn das im Allgemeinen seitens der Mandanten gewünscht ist.

Die vereinbarte Vergütung ist daher auch dann geschuldet, wenn ihrer Meinung nach die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. Was oftmals jedoch aus rein subjektiver Sicht beurteilt wird, und nicht an der Qualität der Arbeitsleistung sondern an dem Nichteintritt des gewünschten Erfolges gemessen wird.

Fazit: Ihr Anwalt schuldet keinen Erfolg, sondern nur ein Tätigwerden. Sie müssen auch wenn Sie nicht zufrieden sind die Vergütung  für den konkreten Fall zahlen. Aber wenn Sie mit der Qualität der Dienstleistung nicht zufrieden waren können Sie nach Beendigung des Auftrages den Anwalt wechseln.

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