Anspruch auf Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung

February 14, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§51 Absatz 1 BRAO)  ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme muss 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall (§51 Absatz 4 BRAO) betragen.

Der zuständigen Rechtsanwaltskammer, ist der Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erteilt Ihnen auf Antrag die Rechtsanwaltskammer Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer. Dies ist in §51 Absatz 6 BRAO geregelt. 

Aber auch unabhängig von den Fällen in §51 Absatz 6 BRAO, in denen Sie als geschädigter Mandant das Recht haben ihre Schadensersatzansprüche direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, haben Sie einen Anspruch auf Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung.

Seit dem 17.5.2010 ist der Rechtsanwalt nach §2 Absatz 1 Nr. 11 DL-InfoV verpflichtet seinen Mandanten über den Namen und die Anschrift seines Berufshaftpflichtversicherers zu informieren. 

Viele Kollegen und Kolleginnen kommen dieser Verpflichtung durch Hinweis auf Ihrer Homepage nach. Falls nicht sprechen Sie ihren Rechtsanwalt darauf an. Er wird Ihnen gerne Auskunft erteilen.

Fazit: Auch wenn Sie keine Schadensersatzansprüche geltend machen wollen haben Sie Anspruch auf Mitteilung der Berufshaftpflichtversicherung.

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