Weihnachtsgratifikation

February 21, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

In einem aktuellen Fall des Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 2012 Az.: 10 AZR 667/10 wurde einer Arbeitnehmerin ihre Weihnachtsgratifikation im Jahr 2009 versagt.

Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag sollte jeweils mit der Vergütung für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation ausgezahlt. Des Weiteren war geregelt:

“Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet.”

Mit Schreiben vom 23.11.2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen ordentlich zum 31.12.2009 und verweigerte unter Berufung auf die Klausel im Arbeitsvertrag die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009.

Ob die Zahlung einer Gratifikation unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck.

Knüpft die Gratifikation – wie hier – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an und bezweckt keine Vergütung von Arbeitsleistungen kann der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Auch kommt es nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Die Klausel muss dahingehend nicht differenzieren. Es besteht dann bei gekündigtem Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf die Gratifikation.

Fazit: Gratifikationen die allein Betriebstreue honorieren, können vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden.

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