Gesetzliche Anzeige- und Nachweispflicht im Fall der Arbeitsunfähigkeit

January 31, 2012  |   Blog   |     |   0 Comment

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet, dass der Arbeitnehmer sobald er um sein krankheitsbedingtes Fehlen im Betrieb weiß, den Arbeitgeber hiervon unterrichten muss. Er darf nicht abwarten, bis ein ärztliches Attest über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sondern muss vielmehr nach einer Selbstdiagnose sein Fehlen am Arbeitsplatz dem Arbeitgeber mitteilen.

Unabhängig von der Anzeigepflicht ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. In den ersten drei Tagen ist grundsätzliche keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Spätestens jedoch am vierten Tag des Fernbleibens von der Arbeit ist dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Der Arbeitgeber kann jedoch auch schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Teilweise wird vertreten, dass ein solches Verlangen billigem Ermessen entsprechen muss. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass § 5 EFZG insoweit eine speziellere Regelung darstellt, die unter Spezialitätsgesichtspunkten den allgemeinen Bestimmungen zum Weisungsrecht in § 106 GewO vorgeht. Daher dürfen Arbeitgeber nach dem aktuellen Urteil des LAG Köln vom 14.9.2011, Az.: 3 Sa 597/11 auch ohne besonderen Anlass oder Begründung bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest fordern. Es muss insbesondere kein Sachverhalt vorliegen, der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers hindeutet. Das folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG und der Gesetzessystematik.

Fazit: Arbeitgeber dürfen auch ohne besonderen Anlass bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest fordern. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum BAG jedoch zugelassen. Es bleibt also abzuwarten ob das BAG die Entscheidung bestätigt.

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