Altersdiskriminierung – Entschädigungsanspruch nach dem AGG

December 19, 2011  |   Blog   |     |   0 Comment

Der Arbeitgeber schrieb eine Stelle als “Junior Personalreferent (m/w)” aus. Der 41 Jahre alte Kläger bewarb sich auf die Stelle und wurde abgelehnt. Er ist der Auffassung, bereits die Bezeichnung “Junior” begründe die Vermutung einer Altersdiskriminierung und macht daher Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.07.2011 5 Sa 847/11 klargestellt, dass allein in der Bezeichnung “Junior” keine Benachteiligung wegen des Alter zu sehen ist.

Die Bezeichnung beziehe sich allein auf die Stellung in einer betrieblichen Hierachie und habe keinen Bezug zum Alter. Ohne das hinzutreten weiterer Indizien liegt keine Benachteiligung wegen des Alters vor, Entschädigungsansprüche nach dem AGG scheiden daher aus.

Fazit: Arbeitgeber können die durchaus übliche Bezeichnung “Junior” bei ihren Stellenanzeigen weiter verwenden ohne sich dem Risiko von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG auszusetzen.

Meinen Lesern möchte ich frohe Weihnachten  und ein gutes neues Jahr wünschen !!!

 

 

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