Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung – § 38 SGB III

May 28, 2009  |   Blog   |     |   0 Comment
Ursprünglich regelte §37 b SGB die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung. Seit dem 1.1.2009 ist die Regelung des §37 b SGB III jedoch weggefallen.

Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung
§ 38 SGB III übernimmt die bisherige Regelung des § 37b zur frühzeitigen Arbeitsuche.
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Telefonische oder schriftliche Anzeige zur Fristwahrung
Darüber hinaus erweitert § 38 SGB III die bisherige Regelung des § 37b zur frühzeitigen Arbeitsuche.
Das bisherige Verfahren zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung und telefonischen Anzeige bleibt unberührt, wird jedoch ergänzt.

Sie können insoweit wählen, ob Sie sich

  • rechtzeitig persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden oder
  • damit sie die gesetzlichen Fristen nicht versäumen, die Möglichkeit der telefonischen oder schriftlichen Anzeige nutzen.

Neu ist dass neben der telefonischen Anzeige der Arbeitssuchendmeldung diese nun auch schriftlich erfolgen kann, wobei auch Fax und E-Mail möglich sind.

Rechtsfolge bei nicht rechtzeitiger Arbeitssuchendmeldung für den Arbeitnehmer
Wenn Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend melden tritt eine Sperrzeit von einer Woche gemäß §144 I 2 Nr. 7 SGB III ein, d.h. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Dauer der Sperrzeit.

Konsequenzen für den Arbeitgeber
Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig u. a. über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 1 SGB III informieren und sie hierzu freistellen.

Folgen eines fehlenden Hinweises des Arbeitgebers auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung
Nach bisheriger Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des §37 b SGB konnte ein Arbeitnehmer der seiner Verpflichtung gemäß § 37 b SGB III, sich unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, nicht nach kam und deshalb nur einen geminderten Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn dieser ihn nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf seine Verpflichtung hingewiesen hat.

Die Regelungen des alten §37 b SGB III wurden durch §38 SGB III übernommen und durch weitere Übermittlungsmöglichkeiten ergänzt, insoweit kann erwartet werden, dass die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 29.9.05 8 AZR 571/04) zur Vorgängerregelung auch zur Neureglung fortbestehen wird.

Fazit: Auch wenn bei einem fehlenden Hinweis durch den Arbeitgeber keine Schadensersatzansprüche drohen, so wird der sorgfältige Arbeitgeber dennoch wie bisher allgemein üblich einen entsprechenden Hinweis aufnehmen. Folgende Formulierungen können zukünftig verwendet werden:

1. bei einem Aufhebungsvertrag bzw. einer Kündigung
„Nach § 38 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, sind Sie zur Meldung verpflichtet, solange der Vertrag über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht geschlossen wurde.“

2. bei einem zeitlich befristeten Vertrag
„Nach § 38 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Abweichend hiervon besteht keine Meldepflicht, wenn Sie unmittelbar vor Aufnahme der befristeten Beschäftigung arbeitslos gemeldet waren und ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht länger als sechs Wochen unterbrochen wird.“

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