Überstundenpauschalierungsabrede – endlich eine Entscheidung des BAG

November 18, 2010  |   Blog   |     |   0 Comment

Arbeitsverträge sind üblicherweise dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur die Vereinbarung zur Leistung von Überstunden vereinbart wird sondern auch alle Ansprüche auf Vergütung von Überstunden abgegolten sein sollen: ” Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten” (sog. Überstundenpauschalierungsabrede).

Bislang gab es zur Wirksamkeit dieser Überstundenpauschalierungsabreden in Formulararbeitsverträgen keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sondern nur Entscheidungen der Instanzgerichte. Jedoch hatten bereits diese Ihre Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit solcher Pauschalierungsabreden in Formulararbeitsverträgen geäußert. Das LAG Schleswig Holstein hatte bereits in seinem Urlteil vom 22.09.2004 darauf hingewiesen, dass eine formularmäßige Pauschalierungsabrede unwirksam ist, wenn diese keine stundenmäßige Begrenzung enthält.

Formularverträge und zu diesen gehören in der Regel Standardarbeitsverträge unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach §§305 ff BGB. Der Inhaltskontrolle entzogen sind jedoch Abreden unmittelbar über den Gegenstand der Hauptleistung.

Die Hauptleistungen sind die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung. Eine Abrede über die Vergütung von Überstunden betrifft damit grundsätzlich die Hauptleistung und wäre damit der Inhaltskontrolle entzogen.

Jedoch unterliegen auch kontrollfreie Abreden immer noch der Transparenzkontrolle nach §307  Abs. 1 BGB und hieran scheitern nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.09.2010 Az: 5 AZR 517/09 nunmehr die sog. Überstundenpauschalierungsabreden. 

Aus dem Transparenzgebot folgt, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben sein müssen, dass keine Spielräume verbleiben. Überstundenpauschalierungsabreden können grundsätzlich nur die in den Grenzen des §3 ArbZG rechtlich zulässig angeordneten Überstunden erfassen. Die über den gesetzlichen zulässigen Rahmen des §3 ArbZG erbrachten Überstunden können von einer solchen Überstundenpauschalierungsabrede nicht erfaßt werden.

Wenn eine Klausel keine höhenmäßige Begrenzung  auf die nach §3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit enthält weiss der Arbeitnehmer jedoch nicht das nur Arbeitsleistungen bis zu dieser Grenze überhaupt erfasst werden können und macht in der Annahme er habe keinen Rechtsanspruch auf gesonderte Vergütung die darüber hinaus gehenden Überstunden erst gar nicht geltend. Solche Klauseln sind aus Sicht des Arbeitnehmers nicht klar und verständlich und verstoßen daher gegen das Transparenzgebot.

Fazit: Nunmehr hat auch das BAG entschieden, dass Überstundenpauschalierungsabreden ohne höhenmäßige Begrenzung unwirksam sind, mit der Folge dass sich für die Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch für die Überstunden aus §612 BGB ergibt. Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist anzuraten ihre Arbeitsverträge dahingehend zu überprüfen.

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