Aufgabe der ständigen Rspr zur gegenläufigen betrieblichen Übung

March 08, 2010  |   Blog   |     |   0 Comment

Bereits in seinem Urteil vom 18.3.2009 (10 AZR 281/08) hatte das BAG die Änderung seiner Rspr zur gegenläufigen betrieblichen Übung angekündigt.

Seit dem Urteil des BAG vom 16.2.2010 (3 AZR 123/08) kann man mit Sicherheit sagen, das ein durch betriebliche Übung entstandener Anspruch nicht mehr durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigt werden kann.

Welche Möglichkeiten bleiben Arbeitgebern? Ein durch betriebliche Übung entstandender Anspruch kann nur noch mit arbeitsrechtlichen Instrumentarien (einvernehmliche Regelung oder Änderungskündigung) beseitigt werden.

Näheres hierzu nächste Woche in meinem Fachartikel zu diesem Thema.

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