Wettbewerbsverbot während dem laufenden Kündigungsschutzprozess

September 27, 2010  |   Blog   |     |   0 Comment

Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Dem Arbeitnehmer ist dabei nicht nur eine eigene Konkurrenztätigkeit verboten. Er darf ebenso wenig einen Wettbewerber des Arbeitgebers unterstützen. Hierzu bedarf es keiner expliziten vertraglichen Vereinbarung. Das Wettbewerbsverbot eines Arbeitnehmers wird aus der Treuepflicht abgeleitet.

Grundsätzlich besteht das Wettbewerbsverbot nur für die Zeit des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer in der Verwertung seiner Arbeitskraft wieder frei.

Jedoch bereits in seinem Urteil vom 25.04.1991 Az: 2 AZR 624/90 hat das BAG klargestellt das das Wettbewerbsverbot auch für den Zeitraum eines schwebenden Kündigungsschutzprozesses gelten kann.

Diese Rechtsprechung des BAG wurde durch das aktuelle Urteil vom 28. Januar 2010, (Az.: 2 AZR 1008/08) bestätigt. Hierin hat das BAG ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer auch während eines Kündigungsschutzprozesses an ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, falls das Gericht später feststellt, dass die Kündigung rechtsunwirksam war. Es hat offen gelassen, ob das Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht gleich weit reicht wie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, jedoch ist in jedem Fall die Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder das aktive Abwerben von Kunden verboten.

Fazit: Während dem bestehenden Arbeitsverhältnis sowie im gekündigten Arbeitsverhältnis während dem laufenden Kündigungsschutzprozess besteht ein Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer. Die Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder das aktive Abwerben von Kunden ist währenddessen zu unterlassen, anderenfalls droht nicht nur eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung – sondern daneben kann der Arbeitgeber auch Schadensersatz verlangen.

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