Arbeitnehmerdatenschutzgesetz – Sinn oder Unsinn

September 14, 2010  |   Blog   |     |   0 Comment

Durch eine Reihe von Skandalen die durch die Medien gingen wurde der Ruf nach einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer laut. Sinn oder Unsinn? Bedürfen wir im Arbeitsrecht wirklich eines weiteren Gesetzes, das den Schutz von Arbeitnehmer sicherstellen soll?

Man könnte denken, dass das Fehlen eines einheitlichen Arbeitsvertragsrechtes schon lange ein schwerwiegender Mangel des deutschen Rechtssystems ist und dass eine weitere gesetzliche Regelung auch nichts mehr ausmacht. Im Dschungel arbeitsrechtlicher Normen angefangen von der Gewerbeordnung, über das Handelsgesetzbuch bis hin zum Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es dann halt auch ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Nur bringt dieses wirklich Neues? Ein altes Sprichwort sagt “weniger ist mehr”, die zwölf neuen Paragrafen orientieren sich eng an der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und stellen klar was durch die Arbeitsgerichte weitestgehend bereits klargestellt war.

z.B. beim Fragerecht des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch bewegt man sich seit langem in dem Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers und berechtigtem Interesse des Arbeitgebers. Dieser Interessengegensatz wurde schon immer dadurch gelöst dass das berechtigte Interesse des Arbeitgebers nur überwiegt wenn die Frage im Zusammenhang mit dem Arbeitplatz oder zu leistenden Tätigkeit steht. Es durfte daher schon immer nach der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang oder fachlichen/persönlichen Fähigkeiten gefragen werden. Bei Fragen nach den Vermögensverhältnissen oder Vorstrafen mußte nach dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers also nach der Relevanz für den Arbeitsplatz gefragt werden. Ist es wirklich nötig diese jedem Arbeitsrechtler bekannten Grundsätze in Gesetzesform zu gießen?

Ein Vorteil könnte sein, dass man sich zukünftig statt auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die ständige Rechtsprechung auf eine gesetzliche Norm als Anspruchsgrundlage berufen könnte. Nur wem ist dadurch geholfen, dem juristischen Dogmatiker der gerne sauber arbeitet oder dem Arbeitnehmer für den am Ende dasselbe Ergebnis steht? Wenn dem Arbeitnehmer durch eine gesetzliche Regelung geholfen werden soll, dann doch nur dadurch dass er vielleicht selber in der Lage ist zu erkennen was Recht und was Unrecht ist ohne sich dabei fachkundiger juristischer Hilfe bedienen zu müssen. Jedoch ist der bisherige Entwurf hierzu nicht in der Lage. Bereits der Bundesverband der Arbeitsrichter kritisierte, dass die angestrebte Transparenz für die Arbeitnehmer nicht erreicht werde “weil die Vorschriften an versteckter Stelle stehen und teilweise unverständlich seien”.

Fazit: In der derzeitige Version verfehlt der Entwurf eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetztes sein Ziel. Die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wird lediglich in Gesetzesform gegossen ohne das Transparenz für den Arbeitnehmer erreicht wird.

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