Wann ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit zulässig?

July 19, 2018  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

“Arbeitnehmer müssen versuchen, eine Arbeitsversäumnis wegen eines Arztbesuchs möglichst zu vermeiden und Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeiten wahrnehmen, wenn keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Besuch sprechen. Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt allerdings vor, wenn der Arzt auf terminliche Wünsche keine Rücksicht nehmen kann oder will.”

So hat das LAG Niedersachsen in einem Fall vom 8.2.2018 7 SA 256/17 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung entschieden. In dem konkreten Fall dauerte die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers montags bis donnerstags bis 16:15 Uhr und freitags bis 13:00 Uhr. Der Kläger konnte keinen Arzttermin außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit wahrnehmen, da die Sprechstundenzeiten bis 15:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr stattfanden. In dem entschiedenen Fall war §616 auch nicht abbedungen.

Anspruchsgrundlage für die Fortzahlung der Vergütung ist §616 BGB. Diese Regelung ist jedoch dispositiv, d.h. sie kann zumindest wirksam beschränkt werden dahingegend dass der Arbeitgeber abschließend regelt welche Fälle zur Vergütungsfortzahlung führen sollen und welche nicht.

Also Achtung, sofern ein Arztbesuch ausgeschlossen ist kann auch der Anspruch auf die Vergütungsfortzahlung entfallen.

 

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