Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

December 12, 2017  |   Blog,Featured   |     |   0 Comment

Die Sperrzeit Tatbestände sind in §159 SBG III geregelt.

Nach §159 Abs. 1 Nr. 1 SBG wirkt ein Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages an der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses mit und führt dadurch die Arbeitslosigkeit herbei.

Dies führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit nach Absatz 3 von zwölf Wochen. Der Anspruch mindert sich nach §148 SGB III um diesen Zeitraum, wenn nicht ein wichtiger Grund zum Abschluss des Vertrages vorgelegen hat.

Nach der ak­tu­el­len GA Ar­beits­lo­sen­geld (Stand 12/2016) liegt ein wich­ti­ger Grund für den Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags vor, so dass kei­ne Sperr­zeit verhängt wird,

  • wenn ei­ne Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber “mit Be­stimmt­heit in Aus­sicht ge­stellt” wur­de, und
  • wenn die an­ge­droh­te Kündi­gung vom Ar­beit­ge­ber aufbe­triebs­be­ding­te Gründe gestützt wor­den wäre (ob zu­recht oder zu Un­recht, spielt kei­ne Rol­le, d.h. die an­ge­droh­te Kündi­gung muss nicht un­be­dingt rechts­wirk­sam sein), und
  • wenn die an­ge­droh­te Kündi­gung zu dem­sel­ben Zeit­punkt, zu dem das Ar­beits­verhält­nis gemäß Auf­he­bungs­ver­trag en­det, oder früher wirk­sam ge­wor­den wäre (Be­ach­tung des End­ter­mins, der aus den be­trieb­li­chen Pla­nun­gen des Ar­beit­ge­bers folgt), und
  • wenn die an­ge­droh­te Kündi­gung die vom Ar­beit­ge­ber zu be­ach­ten­de Kündi­gungs­frist ein­ge­hal­ten hätte (kei­ne Abkürzung vonKündi­gungs­fris­ten durch den Auf­he­bungs­ver­trag), und
  • wenn der Ar­beit­neh­mernicht or­dent­lich unkünd­bar war, z.B. auf­grund ei­nes Ta­rif­ver­trags, und
  • wenn im Auf­he­bungs­ver­trag ei­neAb­fin­dung ver­ein­bart wird, die pro Jahr der Beschäfti­gung höchs­tens 0,5 Gehälter pro Beschäfti­gungs­jahr beträgt. Bei der Fest­stel­lung der Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses ist ein Zeit­raum von mehr als sechs Mo­na­ten auf ein vol­les Jahr auf­zu­run­den.

Neu ist, dass an der Untergrenzen von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung nicht mehr festgehalten wird.

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