Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Die Sperrzeit Tatbestände sind in §159 SBG III geregelt.
Nach §159 Abs. 1 Nr. 1 SBG wirkt ein Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages an der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses mit und führt dadurch die Arbeitslosigkeit herbei.
Dies führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit nach Absatz 3 von zwölf Wochen. Der Anspruch mindert sich nach §148 SGB III um diesen Zeitraum, wenn nicht ein wichtiger Grund zum Abschluss des Vertrages vorgelegen hat.
Nach der aktuellen GA Arbeitslosengeld (Stand 12/2016) liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor, so dass keine Sperrzeit verhängt wird,
- wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber “mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt” wurde, und
- wenn die angedrohte Kündigung vom Arbeitgeber aufbetriebsbedingte Gründe gestützt worden wäre (ob zurecht oder zu Unrecht, spielt keine Rolle, d.h. die angedrohte Kündigung muss nicht unbedingt rechtswirksam sein), und
- wenn die angedrohte Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis gemäß Aufhebungsvertrag endet, oder früher wirksam geworden wäre (Beachtung des Endtermins, der aus den betrieblichen Planungen des Arbeitgebers folgt), und
- wenn die angedrohte Kündigung die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist eingehalten hätte (keine Abkürzung vonKündigungsfristen durch den Aufhebungsvertrag), und
- wenn der Arbeitnehmernicht ordentlich unkündbar war, z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, und
- wenn im Aufhebungsvertrag eineAbfindung vereinbart wird, die pro Jahr der Beschäftigung höchstens 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Bei der Feststellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Neu ist, dass an der Untergrenzen von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung nicht mehr festgehalten wird.
There is no related post.